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   OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19   

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https://dejure.org/2020,41991
OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19 (https://dejure.org/2020,41991)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.06.2020 - 3 U 55/19 (https://dejure.org/2020,41991)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 3 U 55/19 (https://dejure.org/2020,41991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zahlung rückständiger Pachtzinsen; Minderung wegen vermeintlicher Mängel eines Pachtobjekts; Bei Übergabe bereits bekannte Mängel; Unwirksamkeit einer fristlosen Vertragskündigung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.10.2006 - XII ZR 33/04

    Ausschluss des Kündigungsrechts bei vorbehaltloser Zahlung der Miete trotz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (BGH, NJW 2007, 147) und des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2003, 153) hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihr Minderungsrecht verwirkt, da sie die Pacht in Kenntnis der Mängel längere Zeit ohne Vorbehalt gezahlt habe.

    So habe der Bundesgerichtshof (NJW 2007, 147) ausgesprochen, dass das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls treuwidrig oder verwirkt sein könne.

    a)Der Bundesgerichtshof hat sowohl für das Wohnraummietrecht als auch für das Gewerberaummieterecht entschieden, dass nach dem ab dem 01.01.2001 geltenden Schuldrecht, anders als nach der für nach altem Recht zu beurteilende Sachverhalte, § 536 b BGB (= § 539 BGB a.F.) nicht analog auf die Fälle anzuwenden ist, in denen ein Mieter die Miete in Kenntnis der Mängel ohne Reaktion oder ohne Vorbehalt die Miete über einen längeren Zeitraum weiterzahlt (BGH, Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 274/02; für Gewerbemietverhältnisse: BGH, Urteil vom 18.10.2006, XII ZR 33/04, NJW 2007, 147).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 57/04

    Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    Anders ist es im beendeten Mietverhältnis, wo der Bundesgerichtshof dem Mieter die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen zubilligt (BGH, Urteil vom 05.03.2005, VIII ZR 57/04).
  • BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 191/05

    Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    Er ist in diesem Fall dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 191/05).
  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

    Formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung kann formularmäßig auf den Mieter umgelegt werden, soweit sie sich auf Schäden erstrecken, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 06.04.20115, XII ZR 158/01).
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 296/15

    BGH verneint Anwendbarkeit des § 314 Abs. 3 BGB im Wohnraummietrecht (Kündigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    Es können auch insoweit nur die Grundsätze von Treu und Glauben, insbesondere der Verwirkung Anwendung finden (BGH, Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 296/15).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    a)Der Bundesgerichtshof hat sowohl für das Wohnraummietrecht als auch für das Gewerberaummieterecht entschieden, dass nach dem ab dem 01.01.2001 geltenden Schuldrecht, anders als nach der für nach altem Recht zu beurteilende Sachverhalte, § 536 b BGB (= § 539 BGB a.F.) nicht analog auf die Fälle anzuwenden ist, in denen ein Mieter die Miete in Kenntnis der Mängel ohne Reaktion oder ohne Vorbehalt die Miete über einen längeren Zeitraum weiterzahlt (BGH, Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 274/02; für Gewerbemietverhältnisse: BGH, Urteil vom 18.10.2006, XII ZR 33/04, NJW 2007, 147).
  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    Im Bereich der Gewerberaumpacht sei nach BGH NJW-RR 2007, 886 eine auf § 543 Abs. 1 BGB gestützte Kündigung an § 314 Abs. 3 BGB zu messen.
  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 281/06

    Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    In einem solchen Fall wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Kündigung nicht bereits nach Ablauf der gesetzten Abhilfefrist erklärt werden kann, sondern vielmehr eine erneute Fristsetzung erforderlich sei (Blank/Börstinghaus/Blank, 5. Aufl. 2017, BGB § 543 Rn. 191 m.w.N.; offen gelassen von BGH, Urteil vom 13.06.2007, NZM 2007, 561).
  • OLG Hamm, 27.04.1988 - 30 U 16/88

    Etymologische Auslegung des Ausspruches "Dach und Fach" in den Vereinbarungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    Zwar gehören nach OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1988, 30 U 16/88, grundsätzlich zum Begriff "Dach und Fach" alle Verrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes in seinem Substanzwert dienen, also auch ein unter der Wand verlegtes Wasserleitungssystem.
  • OLG Naumburg, 03.08.1999 - 11 U 25/99

    Gewerbemietrecht: Mangel bei Beanstandungen durch die Gewerbeaufsicht -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.06.2020 - 3 U 55/19
    Zwar zählen zu den Mängeln im Sinne von § 537 BGB auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse bzw. -beschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch entgegenstehen, wenn sie mit der Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (OLG Naumburg, Urteil vom 3.8. 1999 - 11 U 25/99 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2002 - 24 U 200/01

    Haftung für Mängel der Mietsache; konkludenter Verzicht auf

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